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Satzung
§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "Karnevalsgesellschaft Mülheim - Sichtigvor - Waldhausen von 1960", - nachfolgend kurz KG MüSiWa genannt - , und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in Warstein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck - Verwirklichung - Gemeinnützigkeit Zweck der KG MüSiWa ist die Pflege, Förderung und Erhaltung des bodenständigen und heimatlichen Karnevals. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von öffentlichen Karnevalssitzungen, die Förderung der Jugendarbeit und die Teilnahme an Turnieren für karnevalistische Tänze und sonstige Darbietungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3 Mitgliedschaft Jede natürliche Person, die das Karnevalsbrauchtum fördern will, kann dem Verein beitreten. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll Namen, Alter und Anschrift des Antragstellers enthalten. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von einem Monat. Der Ausschluß bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Vorstandes und des Elferrates mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen die Interessen der KG MüSiWa gröblich verstoßen hat, insbesondere, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Dem Betroffenen ist vor der Beschlußfassung über die Ausschließung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluß über den Ausschluß ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Ausschluß eines Vorstandsmitgliedes bedarf zu seiner Wirksamkeit in jedem Fall der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte und Pflichten Mitglieder sind zur Teilnahme an allen Mitgliederversammlungen mit den im § 6 festgelegten Rechten zugelassen. Sie können Anträge und Anfragen stellen, sowie Wünsche und Anregungen vorbringen. Jede Mitglied ist verpflichtet, den in der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag bis zum 31.12. eines Jahres zu entrichten. Das Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der KG MüSiWa zu fördern und sich für deren Belange einzusetzen.
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Jährlich, möglichst im 2. Quartal, findet eine Mitgliederversammlung statt, die mindestens vierzehn Tage vorher durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Anträge an die Mitgliederversammlung sind bis spätestens sieben Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Bei der Beschlußfassung, einschließlich Wahlen, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Versammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Über die Form der Abstimmung (z.B. durch Handzeichen oder geheim durch Stimmzettel) entscheidet die Versammlung. Für Wahlen zum Vorstand gilt der § 7. Stimmberechtigt sind alle beitragszahlenden Mitglieder über 18 Jahre. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder festzustellen. Der Protokollführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung von deren Vorsitzenden bestimmt. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das vom Vorsitzenden der Versammlung (siehe § 7), vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand durch Beschluß einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe eine Einberufung beim Vorstand beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher durch eine schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden, gleichzeitig Präsident Diese sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils vertreten durch ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitig Mitglieder des Elferrates. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Bei der ersten Wahl nach Annahme dieser Satzung am 24. April 1998 werden gewählt: - der Vizepräsident für 4 Jahre, Liegen mehrere Vorschläge vor, erfolgt geheime Wahl. Wiederwahl ist zulässig. In den Vorstand können nur Mitglieder des Elferrates gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird ein Nachfolger bis zum Ablauf der Amtsperiode seines Vorgängers gewählt. Der Vorstand kann bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied aus seinen Reihen bestimmen, das die Tätigkeiten seines Vorgängers ausübt. Ein Vorstandsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit abberufen werden. Die einzelnen Vorstandsmitglieder erfüllen folgende Aufgaben: a) der Präsident repräsentiert und leitet den Verein. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen, den Elferratssitzungen und in der Mitgliederversammlung, beruft die Mitgliederversammlung ein und präsidiert bei allen Veranstaltungen. b) der Vizepräsident vertritt den Präsidenten im Verhinderungsfall oder auf dessen Anweisung bei allen seinen Befugnissen und Obliegenheiten. c) der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte und den gesamten Schriftverkehr des Vereins. d) der Schatzmeister besorgt die Kassengeschäfte. Der Schatzmeister hat in den Vorstandssitzungen über den aktuellen Stand der Kasse zu berichten. Der Vorstand arbeitet kollegial zusammen. Zur geordneten Führung der KG MüSiWa sollen bei Bedarf Vorstandssitzungen abgehalten werden. Diese Sitzungen sind nichtöffentlich und werden mit einer Frist von fünf Tagen vom Präsidenten einberufen und von diesem geleitet. Die Bestimmung zu vorstehendem Buchstaben b) gilt entsprechend. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, wobei Stimmenthaltung als nicht abgegebene Stimmen gelten. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn in der Sitzung mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Vorstand bestimmt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, sowie seiner gemeinsamen Beschlüsse mit dem Elferrat, ferner die Verwaltung des Vereinsvermögens.
§ 8 Elferrat Der Elferrat repräsentiert die Karnevalsgesellschaft bei karnevalistischen Veranstaltungen gemeinsam mit den ihm angehörenden Vorstandsmitgliedern (§ 7). Neue Elferratsmitglieder werden von den anwesenden Mitgliedern des Elferrates mit einer 2/3 Mehrheit in geheimer Wahl gewählt. Elferratsmitglieder verpflichten sich bei ihrer Wahl zu einer mindestens 3-jährigen Mitarbeit im Elferrat der Karnevalsgesellschaft. Aus wichtigem Grund ist eine vorzeitige Amtsniederlegung oder Abberufung möglich. Die Abberufung erfolgt durch Beschluß der anwesenden Mitglieder des Elferrates mit einer 2/3 Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen, sowohl bei der Wahl in den Elferrat als auch bei der Abberufung. Jedes Elferratsmitglied kann mit einer besonderen Aufgabe betraut werden. Für Sitzungen des Elferrates gelten die Bestimmungen zu Vorstandssitzungen (§ 7) entsprechend. Eine Sitzung ist auf ein den Vorstand zu richtenden Antrag von mindestens zehn Mitgliedern des Elferrates einzuberufen. Der Elferrat entscheidet in allen Fragen, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Der Protokollführer wird zu Beginn der Sitzung durch den Elferrat bestimmt. Über die Beschlüsse des Elferrates ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Elferrates zu unterzeichnen ist. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Beschlüsse, die finanzielle Verpflichtungen für die KG MüSiWa begründen, sind nur wirksam, wenn ihnen die Mehrheit der dem Elferrat angehörenden Vorstandsmitglieder zustimmen. Für jede Beschlußfassung ist mindestens die Anwesenheit von 3 Mitgliedern des Vorstandes und mindestens 3 Mitgliedern des Elferrates, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen, erforderlich.
§ 9 Senat Dem Senat gehören verdiente Karnevalisten an, die die Bestrebungen der Karnevals-gesellschaft durch ideelle und/oder finanzielle Beiträge unterstützen. Über die Ernennung neuer Senatoren entscheiden die anwesenden Senatsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit. Ein Ausscheiden aus dem Senat auf eigenen Wunsch oder durch Abberufung ist möglich. Die Abberufung kann nur durch einen Beschluß der anwesenden Senatsmitglieder mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Der Senat hält jährlich mindestens eine Versammlung ab. Die Versammlung wählt für jeweils 3 Jahre ihren Senatspräsidenten. Zu den Versammlungen des Senats sind die Mitglieder des Vorstandes einzuladen.
§ 10 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer überprüfen die Tätigkeit des Schatzmeisters und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt im jährlichen Wechsel, so daß jährlich nur ein Kassenprüfer ausscheidet und durch Neuwahl zu ersetzen ist. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 11 Satzungsänderungen, Vereinsauflösung Die Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern geändert werden. Eine Satzungsänderung muß in der Einladung zur Mitglieder-versammlung angekündigt worden sein. Die Vereinsauflösung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Sie muß in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sein. Die Liquidation erfolgt durch den zuletzt amtierenden Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann auch andere Liquidatoren bestellen. Das nach Beendigung der Liquidation verbleibende Vereinsvermögen fällt an die Kath. Kirchengemeinde St. Margaretha Mülheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke bei Förderung der Jugendarbeit zu verwenden hat. Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. April 1998 errichtet.
Warstein-Sichtigvor, den 20. Mai 1998 |
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